Nutzungsbedingungen für den Kletterpark Bielefeld
Im Kletterpark Bielefeld müssen alle Teilnehmer – egal ob Kind, Jugendlicher oder Erwachsener – folgendes erfüllen:
- durchschnittliche körperliche Fitness
- klarer Kopf (kein Alkohol, keine Drogen, keine Medikamente)
- bequeme sowie der Umgebung und dem Wetter angepasste Kleidung
- Schwangere dürfen bei uns nicht klettern
- geschlossene Schuhe (Freizeit-, Sport- oder Trekkingschuhe o.ä.), KEINE Sandalen oder Zehenschuhe!
- ALLE Teilnehmer müssen am Tag des Kletterns eine ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung vorlegen (bei Minderjährigen unterschrieben von einem Erziehungs- bzw. Aufsichtsberechtigten)
Waldparcours
- Ab 130 cm Körpergröße
- Körpergewicht: 25-120 kg
Mastenanlage
- Ab 120 cm Körpergröße
- Körpergewicht: 25-120 kg
Bambini-Parcours
- Empfohlen ab 3 Jahre
- Unter 120 cm Körpergröße
- Körpergewicht: 13-35 kg
- Betreuung durch eine erwachsense Person erforderlich
Kletterpass
Mit dem Kletterpass der Interakteam GmbH könnt ihr bei jedem 6. Besuch kostenfrei klettern. Alles Wissenstwerte dazu erfahrt ihr hier.
Geklettert wird bei jedem Wetter
... wenn es NICHT stürmt, schneit, gewittert oder hagelt!
Wer hat die Aufsichtspflicht im Kletterpark Bielefeld?
Im Zusammenhang mit der Benutzereinverständniserklärung gibt es oft Verwirrungen um die Frage nach der Aufsichtspflicht, die wir im Folgenden einmal näher beleuchten wollen:
"Aufsichtsberechtigte sind Personen, denen Minderjährige anvertraut worden sind. Ihre Aufsichtspflicht sieht vor, dass ihnen anvertraute Personen keinen Schaden erleiden, anderen keinen Schaden zufügen, andere nicht gefährden. Zudem sollten die Aufsichtspflichtigen wissen, wo sich die ihnen anvertrauten Personen gerade befinden und welcher Tätigkeit diese nachgehen."
Die Verpflichtung zur Aufsicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Gesetzlich verpflichtete Aufsichtspersonen sind: sorgeberechtigte Eltern gegenüber minderjährigen Kindern, der Vormund gegenüber dem Mündel, der Pfleger gegenüber dem Pflegekind, der Ausbilder gegenüber dem minderjährigen Auszubildenden, Erzieher/Lehrer gegenüber ihren minderjährigen Kindern/Schülern.
Darüber hinaus kann sich die Aufsichtspflicht auch aus einer vertraglichen Übernahme ergeben, wenn Personensorgeberechtigte diese Pflicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf andere Personen übertragen, die bei der Erziehung oder Betreuung der Kinder oder Jugendlichen mitwirken. Zu beachten ist dabei, dass solche vertraglichen Vereinbarungen keiner Form bedürfen, also auch mündlich abgesprochen werden können.